Eine Pflegebürftigkeit entsteht oftmals unerwartet durch eine Krankheit, einen Unfall oder altersbedingt. Die pflegebedüftige Person und ihr unmittelbares Umfeld sind nun dazu angehalten, mit der Situation umzugehen. Es gilt nun, sowohl den Alltag des unmittelbaren Umfelds aufrechtzuerhalten als auch eine angemessene Pflege der bedürftigen Person sicherzustellen.
Pflegebedürftig ist, wer sich nicht mehr selbst versorgen kann. Sei es altersbedingt, durch einen Unfall, Krankheit oder anderen Umstand. Die Art der Versorgung richtet sich nach Dauer und Einschränkung des Betroffenen. So können auch Angehörige optimal unterstützt werden. Viele pflegebedürftige wünschen sich, so lange wie möglich im heimischen Umfeld verbleiben zu können. Die hier übliche Pflegeform ist deshalb ambulant. Die nötige Alltagshilfe für den Pflegebedürftigen können ambulante Pflegedienste leisten. Dies umfasst neben der Förderung der Eigenständigkeit sowohl eine Grundpflege - Körperpflege, Ernährung, Prophylaxe und Kommunikation sowie Mobilität - als auch die hauswirtschaftliche Versorgung. Durch Verhinderungspflege werden bspw. Krankheiten oder Erholungsurlaube von Angehörigen kompensiert. Eine intensive Betreuung und Pflege durch geschultes Personal besteht außerdem beim betreuten Wohnen oder Senioren-WGs. Die dauerhafte, stationäre Pflege findet in Alten- und Pflegeheimen sowie in Seniorenresidenzen statt.
Sie stellen fest, dass ein Angehöriger zunehmend mehr Hilfe im Alltag benötigt?
Um hierbei Unterstützung zu erlangen, können Sie einen Pflegegrad beantragen. Der Antrag wird bei der Krankenkasse eingereicht oder gemeinsam mit dem Hausarzt gestellt.Der exakte Pflegegrad einer pflegebedürftigen Person wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) bei gesetzlich Versicherten oder MEDICPROOF (Medizinscher Dienst der Privaten Krankenversicherungen) anhand verschiedener Kriterien bestimmt. Zur spezifischen Beurteilung erfolgt die Pflegebegutachten im Wohnumfeld der pflegebedürftigen Person statt. Basierend auf dem Pflegegutachten entscheidet die Pflegekasse den Pflegegrad. Gegen die Entscheidung kann binnen vier Wochen Widerspruch eingelegt werden.
Es wird je nach Pflegebedürftigkeit zwischen fünf Pflegegraden unterschieden. Sollte sich die Pflegebedürftigkeit einer Person verstärken, können Sie einen Verschlimmerungsantrag stellen.
Die Finanzierung der Pflege erfolgt durch die Pflegekassen. Es wird zwischen Geldleistungen (Pflegegeld) und Sachleistungen unterschieden. Bei der Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst werden Pflegesachleistungen in Anspruch genommen.
Meine Ambulante
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